kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 76. 2 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten . Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen . Verlangt er aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Die Bundesregierung kann eine Vorlage , die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , nach drei Wochen oder , wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten , auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist ; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 76. 2
Vorlagen
der
Bundesregierung
sind
zunächst
dem
Bundesrat
zuzuleiten
.
Der
Bundesrat
ist
berechtigt
,
innerhalb
von
sechs
Wochen
zu
diesen
Vorlagen
Stellung
zu
nehmen
.
Verlangt
er
aus
wichtigem
Grunde
,
insbesondere
mit
Rücksicht
auf
den
Umfang
einer
Vorlage
,
eine
Fristverlängerung
,
so
beträgt
die
Frist
neun
Wochen
.
Die
Bundesregierung
kann
eine
Vorlage
,
die
sie
bei
der
Zuleitung
an
den
Bundesrat
ausnahmsweise
als
besonders
eilbedürftig
bezeichnet
hat
,
nach
drei
Wochen
oder
,
wenn
der
Bundesrat
ein
Verlangen
nach
Satz
3
geäußert
hat
,
nach
sechs
Wochen
dem
Bundestag
zuleiten
,
auch
wenn
die
Stellungnahme
des
Bundesrates
noch
nicht
bei
ihr
eingegangen
ist
;
sie
hat
die
Stellungnahme
des
Bundesrates
unverzüglich
nach
Eingang
dem
Bundestag
nachzureichen
.
Bei
Vorlagen
zur
Änderung
dieses
Grundgesetzes
und
zur
Übertragung
von
Hoheitsrechten
nach
Artikel
23
oder
Artikel
24
beträgt
die
Frist
zur
Stellungnahme
neun
Wochen
;
Satz
4
findet
keine
Anwendung
.