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Satz
GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 73. 1
Der
Bund
hat
die
ausschließliche
Gesetzgebung
über
: 1.
die
auswärtigen
Angelegenheiten
sowie
die
Verteidigung
einschließlich
des
Schutzes
der
Zivilbevölkerung
; 2.
die
Staatsangehörigkeit
im
Bunde
; 3.
die
Freizügigkeit
,
das
Passwesen
,
das
Melde
-
und
Ausweiswesen
,
die
Ein
-
und
Auswanderung
und
die
Auslieferung
; 4.
das
Währungs
- ,
Geld
-
und
Münzwesen
,
Maße
und
Gewichte
sowie
die
Zeitbestimmung
; 5.
die
Einheit
des
Zoll
-
und
Handelsgebietes
,
die
Handels
-
und
Schiffahrtsverträge
,
die
Freizügigkeit
des
Warenverkehrs
und
den
Waren
-
und
Zahlungsverkehr
mit
dem
Auslande
einschließlich
des
Zoll
-
und
Grenzschutzes
; 5a.
den
Schutz
deutschen
Kulturgutes
gegen
Abwanderung
ins
Ausland
; 6.
den
Luftverkehr
; 6a.
den
Verkehr
von
Eisenbahnen
,
die
ganz
oder
mehrheitlich
im
Eigentum
des
Bundes
stehen
(
Eisenbahnen
des
Bundes
) ,
den
Bau
,
die
Unterhaltung
und
das
Betreiben
von
Schienenwegen
der
Eisenbahnen
des
Bundes
sowie
die
Erhebung
von
Entgelten
für
die
Benutzung
dieser
Schienenwege
; 7.
das
Postwesen
und
die
Telekommunikation
; 8.
die
Rechtsverhältnisse
der
im
Dienste
des
Bundes
und
der
bundesunmittelbaren
Körperschaften
des
öffentlichen
Rechtes
stehenden
Personen
; 9.
den
gewerblichen
Rechtsschutz
,
das
Urheberrecht
und
das
Verlagsrecht
; 9a.
die
Abwehr
von
Gefahren
des
internationalen
Terrorismus
durch
das
Bundeskriminalpolizeiamt
in
Fällen
,
in
denen
eine
länderübergreifende
Gefahr
vorliegt
,
die
Zuständigkeit
einer
Landespolizeibehörde
nicht
erkennbar
ist
oder
die
oberste
Landesbehörde
um
eine
Übernahme
ersucht
; 10.
die
Zusammenarbeit
des
Bundes
und
der
Länder
a )
in
der
Kriminalpolizei
, b )
zum
Schutze
der
freiheitlichen
demokratischen
Grundordnung
,
des
Bestandes
und
der
Sicherheit
des
Bundes
oder
eines
Landes
(
Verfassungsschutz
)
und
c )
zum
Schutze
gegen
Bestrebungen
im
Bundesgebiet
,
die
durch
Anwendung
von
Gewalt
oder
darauf
gerichtete
Vorbereitungshandlungen
auswärtige
Belange
der
Bundesrepublik
Deutschland
gefährden
,
sowie
die
Einrichtung
eines
Bundeskriminalpolizeiamtes
und
die
internationale
Verbrechensbekämpfung
; 11.
die
Statistik
für
Bundeszwecke
; 12.
das
Waffen
-
und
das
Sprengstoffrecht
; 13.
die
Versorgung
der
Kriegsbeschädigten
und
Kriegshinterbliebenen
und
die
Fürsorge
für
die
ehemaligen
Kriegsgefangenen
; 14.
die
Erzeugung
und
Nutzung
der
Kernenergie
zu
friedlichen
Zwecken
,
die
Errichtung
und
den
Betrieb
von
Anlagen
,
die
diesen
Zwecken
dienen
,
den
Schutz
gegen
Gefahren
,
die
bei
Freiwerden
von
Kernenergie
oder
durch
ionisierende
Strahlen
entstehen
,
und
die
Beseitigung
radioaktiver
Stoffe
.