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Satz
GG 72. 4 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden , daß eine bundesgesetzliche Regelung , für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht , durch Landesrecht ersetzt werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 72. 4
Durch
Bundesgesetz
kann
bestimmt
werden
,
daß
eine
bundesgesetzliche
Regelung
,
für
die
eine
Erforderlichkeit
im
Sinne
des
Absatzes
2
nicht
mehr
besteht
,
durch
Landesrecht
ersetzt
werden
kann
.