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Satz
GG 72. 2 Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs . 1 Nr . 4 , 7 , 11 , 13 , 15 , 19a , 20 , 22 , 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts - oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 72. 2
Auf
den
Gebieten
des
Artikels
74
Abs
. 1
Nr
. 4 , 7 , 11 , 13 , 15 , 19a , 20 , 22 , 25
und
26
hat
der
Bund
das
Gesetzgebungsrecht
,
wenn
und
soweit
die
Herstellung
gleichwertiger
Lebensverhältnisse
im
Bundesgebiet
oder
die
Wahrung
der
Rechts
-
oder
Wirtschaftseinheit
im
gesamtstaatlichen
Interesse
eine
bundesgesetzliche
Regelung
erforderlich
macht
.