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DeutschGG 72. 2 Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs . 1 Nr . 4 , 7 , 11 , 13 , 15 , 19a , 20 , 22 , 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht , wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts - oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht .