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Satz
GG 71 Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur , wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 71
Im
Bereiche
der
ausschließlichen
Gesetzgebung
des
Bundes
haben
die
Länder
die
Befugnis
zur
Gesetzgebung
nur
,
wenn
und
soweit
sie
hierzu
in
einem
Bundesgesetze
ausdrücklich
ermächtigt
werden
.