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Satz
GG 70. 2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 70. 2
Die
Abgrenzung
der
Zuständigkeit
zwischen
Bund
und
Ländern
bemißt
sich
nach
den
Vorschriften
dieses
Grundgesetzes
über
die
ausschließliche
und
die
konkurrierende
Gesetzgebung
.