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Satz
GG 69. 3 Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler , auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet , die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen . § VII .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 69. 3
Auf
Ersuchen
des
Bundespräsidenten
ist
der
Bundeskanzler
,
auf
Ersuchen
des
Bundeskanzlers
oder
des
Bundespräsidenten
ein
Bundesminister
verpflichtet
,
die
Geschäfte
bis
zur
Ernennung
seines
Nachfolgers
weiterzuführen
. § VII .