kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 69. 3 Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler , auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet , die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen . § VII .