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Satz
GG 69. 2 Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages , das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 69. 2
Das
Amt
des
Bundeskanzlers
oder
eines
Bundesministers
endigt
in
jedem
Falle
mit
dem
Zusammentritt
eines
neuen
Bundestages
,
das
Amt
eines
Bundesministers
auch
mit
jeder
anderen
Erledigung
des
Amtes
des
Bundeskanzlers
.