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Satz
GG 67. 1 Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen , daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht , den Bundeskanzler zu entlassen . Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 67. 1
Der
Bundestag
kann
dem
Bundeskanzler
das
Mißtrauen
nur
dadurch
aussprechen
,
daß
er
mit
der
Mehrheit
seiner
Mitglieder
einen
Nachfolger
wählt
und
den
Bundespräsidenten
ersucht
,
den
Bundeskanzler
zu
entlassen
.
Der
Bundespräsident
muß
dem
Ersuchen
entsprechen
und
den
Gewählten
ernennen
.