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Satz
GG 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt , kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 66
Der
Bundeskanzler
und
die
Bundesminister
dürfen
kein
anderes
besoldetes
Amt
,
kein
Gewerbe
und
keinen
Beruf
ausüben
und
weder
der
Leitung
noch
ohne
Zustimmung
des
Bundestages
dem
Aufsichtsrate
eines
auf
Erwerb
gerichteten
Unternehmens
angehören
.