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Satz
GG 63. 4 Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande , so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt , in dem gewählt ist , wer die meisten Stimmen erhält . Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich , so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen . Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht , so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 63. 4
Kommt
eine
Wahl
innerhalb
dieser
Frist
nicht
zustande
,
so
findet
unverzüglich
ein
neuer
Wahlgang
statt
,
in
dem
gewählt
ist
,
wer
die
meisten
Stimmen
erhält
.
Vereinigt
der
Gewählte
die
Stimmen
der
Mehrheit
der
Mitglieder
des
Bundestages
auf
sich
,
so
muß
der
Bundespräsident
ihn
binnen
sieben
Tagen
nach
der
Wahl
ernennen
.
Erreicht
der
Gewählte
diese
Mehrheit
nicht
,
so
hat
der
Bundespräsident
binnen
sieben
Tagen
entweder
ihn
zu
ernennen
oder
den
Bundestag
aufzulösen
.