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Satz
GG 63. 2 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt . Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen .
Level:
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fehlt
Status:
Deutsch
GG 63. 2
Gewählt
ist
,
wer
die
Stimmen
der
Mehrheit
der
Mitglieder
des
Bundestages
auf
sich
vereinigt
.
Der
Gewählte
ist
vom
Bundespräsidenten
zu
ernennen
.