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Satz
GG 61. 2 Stellt das Bundesverfassungsgericht fest , daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist , so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären . Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen , daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 61. 2
Stellt
das
Bundesverfassungsgericht
fest
,
daß
der
Bundespräsident
einer
vorsätzlichen
Verletzung
des
Grundgesetzes
oder
eines
anderen
Bundesgesetzes
schuldig
ist
,
so
kann
es
ihn
des
Amtes
für
verlustig
erklären
.
Durch
einstweilige
Anordnung
kann
es
nach
der
Erhebung
der
Anklage
bestimmen
,
daß
er
an
der
Ausübung
seines
Amtes
verhindert
ist
.