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Satz
GG 61. 1 Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen . Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden . Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates . Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 61. 1
Der
Bundestag
oder
der
Bundesrat
können
den
Bundespräsidenten
wegen
vorsätzlicher
Verletzung
des
Grundgesetzes
oder
eines
anderen
Bundesgesetzes
vor
dem
Bundesverfassungsgericht
anklagen
.
Der
Antrag
auf
Erhebung
der
Anklage
muß
von
mindestens
einem
Viertel
der
Mitglieder
des
Bundestages
oder
einem
Viertel
der
Stimmen
des
Bundesrates
gestellt
werden
.
Der
Beschluß
auf
Erhebung
der
Anklage
bedarf
der
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
Mitglieder
des
Bundestages
oder
von
zwei
Dritteln
der
Stimmen
des
Bundesrates
.
Die
Anklage
wird
von
einem
Beauftragten
der
anklagenden
Körperschaft
vertreten
.