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Satz
GG 60. 1 Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter , die Bundesbeamten , die Offiziere und Unteroffiziere , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 60. 1
Der
Bundespräsident
ernennt
und
entläßt
die
Bundesrichter
,
die
Bundesbeamten
,
die
Offiziere
und
Unteroffiziere
,
soweit
gesetzlich
nichts
anderes
bestimmt
ist
.