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DeutschGG 59. 2 Verträge , welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen , bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend .