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Satz
GG 59. 2 Verträge , welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen , bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes . Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 59. 2
Verträge
,
welche
die
politischen
Beziehungen
des
Bundes
regeln
oder
sich
auf
Gegenstände
der
Bundesgesetzgebung
beziehen
,
bedürfen
der
Zustimmung
oder
der
Mitwirkung
der
jeweils
für
die
Bundesgesetzgebung
zuständigen
Körperschaften
in
der
Form
eines
Bundesgesetzes
.
Für
Verwaltungsabkommen
gelten
die
Vorschriften
über
die
Bundesverwaltung
entsprechend
.