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Satz
GG 57 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 57
Die
Befugnisse
des
Bundespräsidenten
werden
im
Falle
seiner
Verhinderung
oder
bei
vorzeitiger
Erledigung
des
Amtes
durch
den
Präsidenten
des
Bundesrates
wahrgenommen
.