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Satz
GG 54. 6 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält . Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht , so ist gewählt , wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 54. 6
Gewählt
ist
,
wer
die
Stimmen
der
Mehrheit
der
Mitglieder
der
Bundesversammlung
erhält
.
Wird
diese
Mehrheit
in
zwei
Wahlgängen
von
keinem
Bewerber
erreicht
,
so
ist
gewählt
,
wer
in
einem
weiteren
Wahlgang
die
meisten
Stimmen
auf
sich
vereinigt
.