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Satz
GG 54. 4 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten , bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen . Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 54. 4
Die
Bundesversammlung
tritt
spätestens
dreißig
Tage
vor
Ablauf
der
Amtszeit
des
Bundespräsidenten
,
bei
vorzeitiger
Beendigung
spätestens
dreißig
Tage
nach
diesem
Zeitpunkt
zusammen
.
Sie
wird
von
dem
Präsidenten
des
Bundestages
einberufen
.