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GG 54. 3 Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern , die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden .
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fehlt
Status:
Deutsch
GG 54. 3
Die
Bundesversammlung
besteht
aus
den
Mitgliedern
des
Bundestages
und
einer
gleichen
Anzahl
von
Mitgliedern
,
die
von
den
Volksvertretungen
der
Länder
nach
den
Grundsätzen
der
Verhältniswahl
gewählt
werden
.