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Satz
GG 53a. 2 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten . Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs . 1 bleiben unberührt . § V .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 53a. 2
Die
Bundesregierung
hat
den
Gemeinsamen
Ausschuß
über
ihre
Planungen
für
den
Verteidigungsfall
zu
unterrichten
.
Die
Rechte
des
Bundestages
und
seiner
Ausschüsse
nach
Artikel
43
Abs
. 1
bleiben
unberührt
. § V .