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Satz
GG 53a. 1 Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages , zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates . Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt ; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören . Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten ; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden . Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt , die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 53a. 1
Der
Gemeinsame
Ausschuß
besteht
zu
zwei
Dritteln
aus
Abgeordneten
des
Bundestages
,
zu
einem
Drittel
aus
Mitgliedern
des
Bundesrates
.
Die
Abgeordneten
werden
vom
Bundestage
entsprechend
dem
Stärkeverhältnis
der
Fraktionen
bestimmt
;
sie
dürfen
nicht
der
Bundesregierung
angehören
.
Jedes
Land
wird
durch
ein
von
ihm
bestelltes
Mitglied
des
Bundesrates
vertreten
;
diese
Mitglieder
sind
nicht
an
Weisungen
gebunden
.
Die
Bildung
des
Gemeinsamen
Ausschusses
und
sein
Verfahren
werden
durch
eine
Geschäftsordnung
geregelt
,
die
vom
Bundestage
zu
beschließen
ist
und
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.