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Satz
GG 53 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht , an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen . Sie müssen jederzeit gehört werden . Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten . § IVa .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 53
Die
Mitglieder
der
Bundesregierung
haben
das
Recht
und
auf
Verlangen
die
Pflicht
,
an
den
Verhandlungen
des
Bundesrates
und
seiner
Ausschüsse
teilzunehmen
.
Sie
müssen
jederzeit
gehört
werden
.
Der
Bundesrat
ist
von
der
Bundesregierung
über
die
Führung
der
Geschäfte
auf
dem
laufenden
zu
halten
. §
IVa
.