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DeutschGG 53 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht , an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen . Sie müssen jederzeit gehört werden . Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten . § IVa .