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Satz
GG 46. 3 Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 46. 3
Die
Genehmigung
des
Bundestages
ist
ferner
bei
jeder
anderen
Beschränkung
der
persönlichen
Freiheit
eines
Abgeordneten
oder
zur
Einleitung
eines
Verfahrens
gegen
einen
Abgeordneten
gemäß
Artikel
18
erforderlich
.