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Satz
GG 46. 2 Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden , es sei denn , daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 46. 2
Wegen
einer
mit
Strafe
bedrohten
Handlung
darf
ein
Abgeordneter
nur
mit
Genehmigung
des
Bundestages
zur
Verantwortung
gezogen
oder
verhaftet
werden
,
es
sei
denn
,
daß
er
bei
Begehung
der
Tat
oder
im
Laufe
des
folgenden
Tages
festgenommen
wird
.