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Satz
GG 46. 1 Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung , die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat , gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden . Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 46. 1
Ein
Abgeordneter
darf
zu
keiner
Zeit
wegen
seiner
Abstimmung
oder
wegen
einer
Äußerung
,
die
er
im
Bundestage
oder
in
einem
seiner
Ausschüsse
getan
hat
,
gerichtlich
oder
dienstlich
verfolgt
oder
sonst
außerhalb
des
Bundestages
zur
Verantwortung
gezogen
werden
.
Dies
gilt
nicht
für
verleumderische
Beleidigungen
.