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Satz
GG 45b Zum Schutze der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 45b
Zum
Schutze
der
Grundrechte
und
als
Hilfsorgan
des
Bundestages
bei
der
Ausübung
der
parlamentarischen
Kontrolle
wird
ein
Wehrbeauftragter
des
Bundestages
berufen
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.