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Satz
GG 45a. 2 Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses . Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht , eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 45a. 2
Der
Ausschuß
für
Verteidigung
hat
auch
die
Rechte
eines
Untersuchungsausschusses
.
Auf
Antrag
eines
Viertels
seiner
Mitglieder
hat
er
die
Pflicht
,
eine
Angelegenheit
zum
Gegenstand
seiner
Untersuchung
zu
machen
.