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Satz
GG 44. 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht , einen Untersuchungsausschuß einzusetzen , der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt . Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 44. 1
Der
Bundestag
hat
das
Recht
und
auf
Antrag
eines
Viertels
seiner
Mitglieder
die
Pflicht
,
einen
Untersuchungsausschuß
einzusetzen
,
der
in
öffentlicher
Verhandlung
die
erforderlichen
Beweise
erhebt
.
Die
Öffentlichkeit
kann
ausgeschlossen
werden
.