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Satz
GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 42. 2
Zu
einem
Beschlusse
des
Bundestages
ist
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
erforderlich
,
soweit
dieses
Grundgesetz
nichts
anderes
bestimmt
.
Für
die
vom
Bundestage
vorzunehmenden
Wahlen
kann
die
Geschäftsordnung
Ausnahmen
zulassen
.