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Satz
GG 42. 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich . Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden . Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 42. 1
Der
Bundestag
verhandelt
öffentlich
.
Auf
Antrag
eines
Zehntels
seiner
Mitglieder
oder
auf
Antrag
der
Bundesregierung
kann
mit
Zweidrittelmehrheit
die
Öffentlichkeit
ausgeschlossen
werden
.
Über
den
Antrag
wird
in
nichtöffentlicher
Sitzung
entschieden
.