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Satz
GG 41. 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages . Er entscheidet auch , ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat .
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Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 41. 1
Die
Wahlprüfung
ist
Sache
des
Bundestages
.
Er
entscheidet
auch
,
ob
ein
Abgeordneter
des
Bundestages
die
Mitgliedschaft
verloren
hat
.