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Satz
GG 40. 2 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus . Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 40. 2
Der
Präsident
übt
das
Hausrecht
und
die
Polizeigewalt
im
Gebäude
des
Bundestages
aus
.
Ohne
seine
Genehmigung
darf
in
den
Räumen
des
Bundestages
keine
Durchsuchung
oder
Beschlagnahme
stattfinden
.