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Satz
GG 39. 3 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen . Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen . Er ist hierzu verpflichtet , wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 39. 3
Der
Bundestag
bestimmt
den
Schluß
und
den
Wiederbeginn
seiner
Sitzungen
.
Der
Präsident
des
Bundestages
kann
ihn
früher
einberufen
.
Er
ist
hierzu
verpflichtet
,
wenn
ein
Drittel
der
Mitglieder
,
der
Bundespräsident
oder
der
Bundeskanzler
es
verlangen
.