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Satz
GG 39. 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt . Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages . Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig , spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt . Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 39. 1
Der
Bundestag
wird
vorbehaltlich
der
nachfolgenden
Bestimmungen
auf
vier
Jahre
gewählt
.
Seine
Wahlperiode
endet
mit
dem
Zusammentritt
eines
neuen
Bundestages
.
Die
Neuwahl
findet
frühestens
sechsundvierzig
,
spätestens
achtundvierzig
Monate
nach
Beginn
der
Wahlperiode
statt
.
Im
Falle
einer
Auflösung
des
Bundestages
findet
die
Neuwahl
innerhalb
von
sechzig
Tagen
statt
.