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Satz
GG 38. 2 Wahlberechtigt ist , wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat ; wählbar ist , wer das Alter erreicht hat , mit dem die Volljährigkeit eintritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 38. 2
Wahlberechtigt
ist
,
wer
das
achtzehnte
Lebensjahr
vollendet
hat
;
wählbar
ist
,
wer
das
Alter
erreicht
hat
,
mit
dem
die
Volljährigkeit
eintritt
.