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Satz
GG 37. 2 Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden . § III .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 37. 2
Zur
Durchführung
des
Bundeszwanges
hat
die
Bundesregierung
oder
ihr
Beauftragter
das
Weisungsrecht
gegenüber
allen
Ländern
und
ihren
Behörden
. §
III
.