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DeutschGG 37. 1 Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt , kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen , um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten .