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Satz
GG 37. 1 Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt , kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen , um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 37. 1
Wenn
ein
Land
die
ihm
nach
dem
Grundgesetze
oder
einem
anderen
Bundesgesetze
obliegenden
Bundespflichten
nicht
erfüllt
,
kann
die
Bundesregierung
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
die
notwendigen
Maßnahmen
treffen
,
um
das
Land
im
Wege
des
Bundeszwanges
zur
Erfüllung
seiner
Pflichten
anzuhalten
.