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Satz
GG 36. 1 Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden . Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden , in dem sie tätig sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 36. 1
Bei
den
obersten
Bundesbehörden
sind
Beamte
aus
allen
Ländern
in
angemessenem
Verhältnis
zu
verwenden
.
Die
bei
den
übrigen
Bundesbehörden
beschäftigten
Personen
sollen
in
der
Regel
aus
dem
Lande
genommen
werden
,
in
dem
sie
tätig
sind
.