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Satz
GG 35. 3 Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen die Weisung erteilen , Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen , sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen . Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates , im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 35. 3
Gefährdet
die
Naturkatastrophe
oder
der
Unglücksfall
das
Gebiet
mehr
als
eines
Landes
,
so
kann
die
Bundesregierung
,
soweit
es
zur
wirksamen
Bekämpfung
erforderlich
ist
,
den
Landesregierungen
die
Weisung
erteilen
,
Polizeikräfte
anderen
Ländern
zur
Verfügung
zu
stellen
,
sowie
Einheiten
des
Bundesgrenzschutzes
und
der
Streitkräfte
zur
Unterstützung
der
Polizeikräfte
einsetzen
.
Maßnahmen
der
Bundesregierung
nach
Satz
1
sind
jederzeit
auf
Verlangen
des
Bundesrates
,
im
übrigen
unverzüglich
nach
Beseitigung
der
Gefahr
aufzuheben
.