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Satz
GG 35. 2 Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern , wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte . Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder , Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 35. 2
Zur
Aufrechterhaltung
oder
Wiederherstellung
der
öffentlichen
Sicherheit
oder
Ordnung
kann
ein
Land
in
Fällen
von
besonderer
Bedeutung
Kräfte
und
Einrichtungen
des
Bundesgrenzschutzes
zur
Unterstützung
seiner
Polizei
anfordern
,
wenn
die
Polizei
ohne
diese
Unterstützung
eine
Aufgabe
nicht
oder
nur
unter
erheblichen
Schwierigkeiten
erfüllen
könnte
.
Zur
Hilfe
bei
einer
Naturkatastrophe
oder
bei
einem
besonders
schweren
Unglücksfall
kann
ein
Land
Polizeikräfte
anderer
Länder
,
Kräfte
und
Einrichtungen
anderer
Verwaltungen
sowie
des
Bundesgrenzschutzes
und
der
Streitkräfte
anfordern
.