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Satz
GG 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Dienst er steht . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten . Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 34
Verletzt
jemand
in
Ausübung
eines
ihm
anvertrauten
öffentlichen
Amtes
die
ihm
einem
Dritten
gegenüber
obliegende
Amtspflicht
,
so
trifft
die
Verantwortlichkeit
grundsätzlich
den
Staat
oder
die
Körperschaft
,
in
deren
Dienst
er
steht
.
Bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit
bleibt
der
Rückgriff
vorbehalten
.
Für
den
Anspruch
auf
Schadensersatz
und
für
den
Rückgriff
darf
der
ordentliche
Rechtsweg
nicht
ausgeschlossen
werden
.