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Satz
GG 33. 4 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen , die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst - und Treueverhältnis stehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 33. 4
Die
Ausübung
hoheitsrechtlicher
Befugnisse
ist
als
ständige
Aufgabe
in
der
Regel
Angehörigen
des
öffentlichen
Dienstes
zu
übertragen
,
die
in
einem
öffentlich-rechtlichen
Dienst
-
und
Treueverhältnis
stehen
.