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GG 32. 3 Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen .
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fehlt
Status:
Deutsch
GG 32. 3
Soweit
die
Länder
für
die
Gesetzgebung
zuständig
sind
,
können
sie
mit
Zustimmung
der
Bundesregierung
mit
auswärtigen
Staaten
Verträge
abschließen
.