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Satz
GG 32. 2 Vor dem Abschlusse eines Vertrages , der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt , ist das Land rechtzeitig zu hören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 32. 2
Vor
dem
Abschlusse
eines
Vertrages
,
der
die
besonderen
Verhältnisse
eines
Landes
berührt
,
ist
das
Land
rechtzeitig
zu
hören
.