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Satz
GG 29. 8 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln . Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören . Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land . Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder , kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden ; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung . Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 8
Die
Länder
können
eine
Neugliederung
für
das
jeweils
von
ihnen
umfaßte
Gebiet
oder
für
Teilgebiete
abweichend
von
den
Vorschriften
der
Absätze
2
bis
7
durch
Staatsvertrag
regeln
.
Die
betroffenen
Gemeinden
und
Kreise
sind
zu
hören
.
Der
Staatsvertrag
bedarf
der
Bestätigung
durch
Volksentscheid
in
jedem
beteiligten
Land
.
Betrifft
der
Staatsvertrag
Teilgebiete
der
Länder
,
kann
die
Bestätigung
auf
Volksentscheide
in
diesen
Teilgebieten
beschränkt
werden
;
Satz
5
zweiter
Halbsatz
findet
keine
Anwendung
.
Bei
einem
Volksentscheid
entscheidet
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
,
wenn
sie
mindestens
ein
Viertel
der
zum
Bundestag
Wahlberechtigten
umfaßt
;
das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.
Der
Staatsvertrag
bedarf
der
Zustimmung
des
Bundestages
.