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Satz
GG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 7
Sonstige
Änderungen
des
Gebietsbestandes
der
Länder
können
durch
Staatsverträge
der
beteiligten
Länder
oder
durch
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
erfolgen
,
wenn
das
Gebiet
,
dessen
Landeszugehörigkeit
geändert
werden
soll
,
nicht
mehr
als
50000
Einwohner
hat
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
und
der
Mehrheit
der
Mitglieder
des
Bundestages
bedarf
.
Es
muß
die
Anhörung
der
betroffenen
Gemeinden
und
Kreise
vorsehen
.