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DeutschGG 29. 7 Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen , wenn das Gebiet , dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll , nicht mehr als 50000 Einwohner hat . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf . Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen .