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Satz
GG 29. 6 Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt . Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid , Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt ; dieses kann auch vorsehen , daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 6
Mehrheit
im
Volksentscheid
und
in
der
Volksbefragung
ist
die
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
,
wenn
sie
mindestens
ein
Viertel
der
zum
Bundestag
Wahlberechtigten
umfaßt
.
Im
übrigen
wird
das
Nähere
über
Volksentscheid
,
Volksbegehren
und
Volksbefragung
durch
ein
Bundesgesetz
geregelt
;
dieses
kann
auch
vorsehen
,
daß
Volksbegehren
innerhalb
eines
Zeitraumes
von
fünf
Jahren
nicht
wiederholt
werden
können
.