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DeutschGG 29. 6 Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt . Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid , Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt ; dieses kann auch vorsehen , daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können .