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Satz
GG 29. 5 Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen , ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet . Das Gesetz kann verschiedene , jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen . Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird . Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung , so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen , das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 5
Die
Volksbefragung
ist
darauf
gerichtet
festzustellen
,
ob
eine
in
dem
Gesetz
vorzuschlagende
Änderung
der
Landeszugehörigkeit
Zustimmung
findet
.
Das
Gesetz
kann
verschiedene
,
jedoch
nicht
mehr
als
zwei
Vorschläge
der
Volksbefragung
vorlegen
.
Stimmt
eine
Mehrheit
einer
vorgeschlagenen
Änderung
der
Landeszugehörigkeit
zu
,
so
ist
durch
Bundesgesetz
innerhalb
von
zwei
Jahren
zu
bestimmen
,
ob
die
Landeszugehörigkeit
gemäß
Absatz
2
geändert
wird
.
Findet
ein
der
Volksbefragung
vorgelegter
Vorschlag
eine
den
Maßgaben
des
Absatzes
3
Satz
3
und
4
entsprechende
Zustimmung
,
so
ist
innerhalb
von
zwei
Jahren
nach
der
Durchführung
der
Volksbefragung
ein
Bundesgesetz
zur
Bildung
des
vorgeschlagenen
Landes
zu
erlassen
,
das
der
Bestätigung
durch
Volksentscheid
nicht
mehr
bedarf
.