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DeutschGG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet .