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Satz
GG 29. 4 Wird in einem zusammenhängenden , abgegrenzten Siedlungs - und Wirtschaftsraum , dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat , von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert , daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde , so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen , ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird , oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 4
Wird
in
einem
zusammenhängenden
,
abgegrenzten
Siedlungs
-
und
Wirtschaftsraum
,
dessen
Teile
in
mehreren
Ländern
liegen
und
der
mindestens
eine
Million
Einwohner
hat
,
von
einem
Zehntel
der
in
ihm
zum
Bundestag
Wahlberechtigten
durch
Volksbegehren
gefordert
,
daß
für
diesen
Raum
eine
einheitliche
Landeszugehörigkeit
herbeigeführt
werde
,
so
ist
durch
Bundesgesetz
innerhalb
von
zwei
Jahren
entweder
zu
bestimmen
,
ob
die
Landeszugehörigkeit
gemäß
Absatz
2
geändert
wird
,
oder
daß
in
den
betroffenen
Ländern
eine
Volksbefragung
stattfindet
.